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Artikel 11 · BT-Drs. 18/9536 · S. 59
Zu Artikel 11 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Wegen der Einfügung des neuen § 7a GewStG wird die Inhaltsübersicht redaktionell angepasst. Zu Nummer 2 § 7 Satz 7 bis 9 – neu – Satz 7 Der BFH hat mit Urteil vom 11. März 2015 (BStBl II S. 1049) entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag i. S. d. § 10 AStG, der insoweit auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfalle, zum Gewinn nach § 7 Ge- wStG rechne. Im Zuge der Ermittlung des Gewerbeertrags des inländischen Unternehmens komme es daher zu einer Kürzung nach § 9 Nummer 3 Satz 1 GewStG. Diese Sichtweise widerspricht einerseits dem mit der Einführung der §§ 7 ff AStG verfolgten gesetzgeberischen Willen und der hierauf fußenden seither praktizierten Handhabung der Finanzverwaltung. Andererseits verkennt das Urteil den Regelungsinhalt des § 9 Nummer 3 Satz 1 GewStG. Der Gewerbesteuer unterliegt der Gewerbeertrag des Gewerbebetriebs, soweit dieser im Inland betrieben wird. Der für § 7 GewStG maßgebliche Gewinn ist nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln. Daraus folgt, dass in ausländischen Betriebsstätten erzielte Gewinne bzw. Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommen- oder des Körperschaftsteuergesetzes, die sich ausdrücklich auf diese Gewinne beziehen, gewerbesteuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Bei dieser Gesetzesauslegung ist die Norm des § 9 Nummer 3 Satz 1 GewStG deklaratorisch (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005, BStBl 2010 II S. 828). Beim Hinzurechnungsbetrag handelt es sich nicht um ausländische Einkünfte, die im Inland einer Besteuerung unterworfen werden sollen. Dies hat der Gesetzgeber bereits in der Begründung zu § 10 AStG in seiner ursprüng- lichen Fassung zum Ausdruck gebracht (vgl. BT-Drucksache VI
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9536, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 211.288–223.408 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert e659d07d84b8cc43….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP