Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/9532 · S. 55
Zu Artikel 8 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Wehrsoldgesetzes) Der Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung unterstützt auf der Grundlage des Kabinettbe- schlusses vom 7. Oktober 2015 im Rahmen der Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei der Bewältigung seiner Aufgaben. Für beim BAMF ver- wendete Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger ist mit dem 7. BesÄndG vom 3. Dezember 2015 befristet auf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis einschließlich 31. Dezember 2018 eine neue Stellenzulage geschaffen worden. Soldatinnen oder Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes (Freiwilligen Wehrdienst Leistende – FWDL) und nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes (Reservistendienst Leistende – RDL) leisten, konnten mangels entsprechender Rechtsgrundlage eine solche Zulage nicht erhalten. Gleichwohl werden FWDL und RDL aufgrund ihrer Qualifikation vollwertig im BAMF im Rahmen der Amtshilfe eingesetzt. Mit § 8h erhält dieser Personenkreis einen entsprechenden Zulagenanspruch. Zu § 8h Absatz 1: Im Wehrsoldgesetz wird für den gleichen Zeitraum und für die gleichen Voraussetzungen wie für beim Bundes- amt für Migration und Flüchtlinge verwendete Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger eine ent- sprechende Zulage geschaffen. Zu § 8h Absatz 2 Nummer 1: Der Einsatz von FWDL beim BAMF erfolgt nach Abschluss der Probezeit. Dies begründet den Ausschluss der Zulage für die ersten sechs Monate. Die Zulage wird unter Berücksichtigung, dass FWDL diese finanzielle Leis- tung zu versteuern haben, in gleicher Höhe wie für vergleichbare Dienstgrade der nach dem BBesG besoldeten Soldatinnen und Soldaten bemessen. Zu § 8h Absatz 2 Nummer 2: Die Zulage für RDL ist steuerfrei. Daher werden die für vergle
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.170 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/9532, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 184.230–186.400 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0938594100204c87….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP