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Artikel 12 · BT-Drs. 18/9521 · S. 231

Zu Artikel 12 (Änderung der Strafprozessordnung)

Zu Artikel 12 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird an die veränderte Überschrift des § 53a StPO-E angepasst.
Drucksache 18/9521                                  – 232 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



Zu Nummer 2 (§ 53 StPO-E)
Derzeit umfasst der Berufsgeheimnisträgerschutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO im Bereich der
rechtsberatenden Berufe Rechtsanwälte und sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sowie Patentan-
wälte. Damit sind nach geltendem Recht neben den Kammerrechtsbeiständen (§ 1 Absatz 2 des Einführungsge-
setzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz) und den nichtanwaltlichen Geschäftsführern von Rechtsanwaltsgesell-
schaften (§ 60 Absatz 1 Satz 3 BRAO) jedenfalls auch diejenigen ausländischen Rechtanwälte zur Verweigerung
des Zeugnisses nach § 53 StPO berechtigt, die nach den §§ 4, 11 oder 13 EuRAG-E oder des § 206 BRAO in die
Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind.
In welchem Umfang darüber hinaus auch europäische und außereuropäische Rechtsanwälte in den Schutzbereich
des § 53 StPO einbezogen sind, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, ist demgegenüber unklar.
Mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar wäre es allerdings, den Begriff „Rechtsanwalt“ so auszule-
gen, dass darunter nur Rechtsanwälte fallen, die in Deutschland in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind.
Dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§ 25 EuRAG), darüber hinaus aber auch alle europäischen Rechtsan-
wälte, die anwaltliche Dienstleistungen „nur“ von ihrem Heimatstaat aus erbringen, ohne sich dabei körperlich
nach Deutschland zu begeben, müssen als Rechtsanwälte in den Schutzbereich des § 53 StPO einbezogen sein,
da ansonsten ihre Dienstleistungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.881 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9521, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 919.870–939.751 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9512c47945f35868….

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