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Artikel 7 · BT-Drs. 18/9526 · S. 53

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Der neu eingefügte § 5a Bundesberggesetz (BBergG) schafft die Möglichkeit einer öffentlichen Bekannt-
gabe von Amts wegen nach pflichtgemäßer Ermessensausübung seitens der Behörde für Entscheidungen,
die in Ausführung des Bundesberggesetzes ergehen und zugleich in den Anwendungsbereich des UmwRG
fallen. Gemäß § 41 Absatz 3 VwVfG erfordert eine öffentliche Bekanntgabe eine ausdrückliche Ermächti-
gung, die mit der neuen Regelung geschaffen wird. Die Regelung stellt eine gegenüber § 41 Absatz 4
VwVfG detailliertere Regelung dar, die dessen Grundsätze beachtet.
Drucksache 18/9526                               – 52 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode




Erfasst sind damit insbesondere Entscheidungen über die Zulassung von Betriebsplänen und bergbauliche
Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen, die unter Anwendung von umweltbezogenen Rechtsvorschrif-
ten erfolgen oder für die eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht bestehen „kann“ und die daher nach §
1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 in den Anwendungsbereich des UmwRG fallen. Bei derartigen Ent-
scheidungen bestehen nach den Vorschriften des UmwRG umfangreiche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ins-
besondere für die dort genannten Umweltvereinigungen, wobei nach § 2 Absatz 3 UmwRG eine Wider-
spruchs- und Klagefrist von einem Jahr gilt, wenn die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG
weder öffentlich bekannt gegeben noch der Vereinigung individuell bekannt gegeben worden ist.

Das heißt, bei derartigen Entscheidungen besteht in der Regel ein Interesse, die Entscheidung einer großen
Anzahl von Adressaten bekannt zu geben. Allein bundesweit sind über 100 Umweltvereinigungen aner-
kannt, hinzukommen Umweltvereinigungen, die auf Landesebene anerkannt sind sowie bet

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.525 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/9526, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 143.083–153.608 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a693fb41df6f825b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP