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Artikel 5 · BT-Drs. 18/9526 · S. 53

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Da der EuGH in seinem Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rechtssache C-137/14) entschieden hat, dass die
Präklusion von Einwendungen tatsächlicher Art im gerichtlichen Verfahren eine Beschränkung darstellt,
für die es in Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU und Artikel 25 der Richtlinie 2010/75/EU keine Grund-
lage gibt, ist auch § 47 Absatz 2a VwGO entsprechend einzuschränken. Da ein Fortgelten der Präklusions-
vorschrift außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 Absatz 1 des UmwRG nicht praxisgerecht wäre,
wird § 47 Absatz 2a VwGO im Ganzen aufgehoben. Innerhalb des Anwendungsbereichs des UmwRG
kann jedoch § 5 UmwRG Anwendung finden. Im Übrigen gelten die herkömmlichen Regeln zum allge-
meinen Rechtsschutzbedürfnis.




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Herkunft

BT-Drs. 18/9526, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 140.977–141.757 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert a693fb41df6f825b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP