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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8860 · S. 331

Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die neu eingefügte Nummer 4a in § 48 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begründet die erst-
instanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfah-
ren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 44 Absatz 1 WindSeeG betreffen.
Die Regelung hat das Ziel, Anlagenbetreibern zügig Planungssicherheit zu gewähren. Durch die Konzentration
der Tatsacheninstanz auf das Oberverwaltungsgericht wird die Gesamtdauer verwaltungsgerichtlicher Verfahren
bis zum Abschluss der letzten Instanz verkürzt, ohne die Rechtsschutzgarantie nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1
des Grundgesetzes zu beeinträchtigen.
Da in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 VwGO bereits die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsge-
richts für sämtliche Streitigkeiten geregelt ist, die Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb
von Seekabeln gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Seeanlagenverordnung
betreffen, wird die neue Nummer wegen des thematischen Zusammenhangs direkt danach eingefügt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8860, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.313.592–1.314.764 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert f3dab07cbe2fd2f5….

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