Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 19 · BT-Drs. 18/8860 · S. 351
Zu Artikel 19 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Zu Artikel 19 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes) Mit der Änderung von § 56 Absatz 3 BNatSchG werden auch solche Windenergieanlagen auf See in der aus- schließlichen Wirtschaftszone vom Anwendungsbereich des § 15 BNatSchG ausgenommen, die auf Grundlage eines Zuschlags nach § 34 WindSeeG zugelassen werden. Weiterhin ausgenommen sind auch solche Anlagen, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt worden sind. Damit wird erreicht, dass für alle Projekte, die zur Teinahme an den Ausschreibungen der Übergangsphase nach WindSeeG berechtigt sind, dieselbe Ausgangslage im Hinblick auf § 15 BNatSchG gilt. Somit werden Wettbe- werbsverzerrungen zwischen den Projekten ausgeschlossen. Für alle später genehmigten Anlagen, also alle Windenergieanlagen im zentralen Modell, findet die naturschutz- rechtliche Ausgleichsregelung somit Anwendung. Der neue § 53 Absatz 4 BNatSchG regelt für Eingriffe im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die Ersatzzahlung näher. Satz 1 bestimmt den Bund als Empfänger der Ersatzzahlung und Satz 2 das Bundesumweltministerium als Bewirtschafter der entsprechenden Mittel. Nach Satz 3 kann das Bundesum- weltministerium Einnahmen aus Ersatzzahlungen zur Verwendung nach seinen Vorgaben an eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Einrichtung oder eine vom Bund beherrschte Gesellschaft oder Stiftung weiterleiten. Diese Regelung soll es ermöglichen, dass Mittel für aus fachlicher Sicht sinnvolle Maßnahmen im Sinn des § 15 Absatz 6 Satz 7 BNatSchG auch Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8860, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.390.049–1.391.610 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert f3dab07cbe2fd2f5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP