Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/8827 · S. 30
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2 In Artikel 2 wird eine Änderung des § 30 Absatz 1 PatG vorgeschlagen. Da das Übereinkommen die Zuständig- keit für Gerichtsverfahren über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung weitge- hend auf das Einheitliche Patentgericht übertragen wird, ist es erforderlich, in dem vom DPMA geführten Register den vom EPA mitgeteilten Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung eines europäischen Patents und den mitgeteilten Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung einzutragen. Auf diese zwei Zeitpunkte beziehen sich Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012. § 30 Absatz 1 PatG wird dementsprechend um einen neuen Satz 3 ergänzt.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8827, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.210–109.952 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 57c52e973b524ad2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP