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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8828 · S. 13

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 3 Nummer 46 – neu –
Die im neuen § 3 Nummer 46 EStG geregelte Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das
elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb
des Arbeitgebers honoriert das umweltfreundliche Engagement der Besitzer von Elektrofahrzeugen oder Hybrid-
elektrofahrzeugen und deren Arbeitgeber, die Aufladungen im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt ermöglichen.
Betrieb des Arbeitgebers ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Un-
ternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entlei-
hers (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG). Durch das Abstellen auf den Betrieb des Arbeitgebers soll sicher-
gestellt werden, dass sich der jeweilige Arbeitgeber selbst unmittelbar an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur be-
teiligt.
Dies ist ein weiterer Baustein zur Förderung der Elektromobilität. Die vorgesehene Regelung fügt sich in den
Katalog des § 3 EStG ein, der auch aus anderen Lenkungs- und Fördermotiven heraus bestimmte Arbeitgeberleis-
tungen steuerfrei stellt (insbesondere die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommuni-
kationsgeräte in Nummer 45).
Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrich-
tung in die Steuerfreiheit einbezogen. Ladevorrichtung in diesem Sinne ist die gesamte Ladeinfrastruktur ein-
schließlich Zubehör und in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (beispielsweise die Installation
oder Inbetriebnahme der Ladevorrichtung).
Für die private und betriebliche Nutzung eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs reicht e

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.487 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8828, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.699–27.186 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.12) +D1D2D3 · Prüfwert c618049c24764991….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP