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Artikel 2 · BT-Drs. 16/2292 · S. 42

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Mit Artikel 2 wird das Rinderregistrierungsdurchführungs-
gesetz geändert. Nummer 1 enthält eine redaktionelle An-
passung.
Mit Nummer 2 werden die Voraussetzungen dafür geschaf-
fen, dass Daten, die nach den Bestimmungen des Rinder-
registrierungsdurchführungsgesetzes erhoben worden sind,
zu bestimmten Zwecken des Tierzuchtgesetzes verwendet
werden dürfen.
Zu Absatz 6
Nach § 9 Abs. 3 TierZG ist vorgesehen, dass die zuständigen
Tierzuchtbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen
für das Monitoring über die genetische Vielfalt auch Anga-
ben verwenden dürfen, die bereits von den jeweils zuständi-
gen Behörden auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kenn-
zeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen
Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschrif-
ten über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erho-
ben worden sind. Für das Monitoring werden Angaben nur
von solchen Tieren benötigt, die einer Rasse zugeordnet wer-
den können. Es handelt sich nicht um personenbezogene Da-
ten, sondern insbesondere aggregierte Zusammenstellungen
(Häufigkeiten) nach Rasse, Geschlecht, Altersklassen und
Region.
Mit dem neuen § 2 Abs. 6 des Rinderregistrierungsdurchfüh-
rungsgesetzes wird daher vorgeschrieben, dass die zuständi-
ge Behörde entsprechende Daten, die nach den Vorschriften
der Viehverkehrsverordnung erhoben worden sind, zum
Zweck des Monitoring den dafür zuständigen Behörden,
auch in verarbeiteter Form, auf Anfrage übermittelt.
Es ist auf Grund der Aufgabenstellung zu erwarten, dass die
Erhebung höchstens im Jahresabstand erforderlich wird.
Zu Absatz 7
Nach § 7 Abs. 3 TierZG sollen die Behörden, denen Tier-
halter auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung
und Registrierung von Nutztieren Angaben über Kenn-
zeichnungsnummer, Geburtsd

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.260 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2292, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 173.607–176.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3D4 · Prüfwert 3935ca4decde04ff….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP