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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8703 · S. 7

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesberggesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesberggesetzes)
Die Änderung dient der Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
§ 66 BBergG. Damit soll klargestellt werden, dass durch Rechtsverordnung auch Regelungen zur Art und zum
Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die aus bergbaulichen Tätigkeiten entstehen
können, sowie zur Art und zum Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit für Vermeidungs-,
Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen erlassen werden können. Ferner können durch
Rechtsverordnung Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und der technischen und finanziellen
Leistungsfähigkeit festgelegt wer-den. Auf Grundlage der neuen Ermächtigung können durch Rechtsverordnung
insbesondere Vorsorgeverpflichtungen für mögliche Ersatzverpflichtungen nach Berg- oder Zivil-recht und für
Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen nach Bergrecht oder Umwelt-
schadensgesetz geregelt werden. Dies ist nach dem bisherigen Wortlaut des § 66 BBergG, der zur Bestimmung
von Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in
§ 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange ermächtigt, jedenfalls
nicht eindeutig geregelt. Der neu eingefügte Satz 4 setzt nicht voraus, dass diese in § 66 Satz 1 genannten Anfor-
derungen erfüllt sind. Durch die Bezugnahme auf Rechtsakte im Sinne des Satzes 3 wird festgelegt, dass die neue
Ermächtigungsgrundlage in Satz 4 nur für die Umsetzung von europäischem Recht, Beschlüssen internationaler
Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen herangezogen werden kann.
Drucksache 18/8703                                   –8–        

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.120 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8703, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.245–21.365 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22fa0cafd9bb46b6….

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