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Artikel 5 · BT-Drs. 18/8702 · S. 21

Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Die Regelung betrifft die Befugnis zur Datenerhebung, begründet jedoch keine Mitwirkungspflichten nach § 2.
Sie hat mithin praktische Bedeutung in dem Fall, dass nicht der Diensteanbieter auf Anordnung erst Daten aus-
leitet, sondern in dem der überwachende Nachrichtendienst selbst aus einem Datenstrom die mit dem Antrag
bezeichnete Filterung vornimmt. Im Ergebnis betrifft dies mithin Maßnahmen des BND und den Fall, dass bereits
der Überwachung unterliegende Fernmeldeverkehrsbeziehungen nach zusätzlichen Telekommunikationsmerk-
malen gefiltert werden sollen. Bei Gefahr in Verzug kann mit der Erfassung nicht bis zur Anordnung zugewartet
werden. Die Nutzung der Daten darf jedoch erst nach Anordnung erfolgen, d.h. zunächst erfolgt eine rein techni-
sche Erfassung ohne jede menschliche Kenntnisnahme, die für sich noch kein Eingriff in Artikel 10 GG darstellt.
Die Regelung schreibt im Weiteren vor, dass erhobene Daten zu löschen sind, sollte die beantragte Beschrän-
kungsmaßnahme nicht binnen 24 Stunden nach Beantragung angeordnet werden. Einzelheiten sind in einer
Dienstvorschrift zu regeln.

BT-Drs. 18/8702 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8702, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.447–71.601 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 718ee030c29fc183….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP