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Artikel 4 · BT-Drs. 18/8702 · S. 21

Zu Artikel 4 (Änderung des VIS-Zugangsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des VIS-Zugangsgesetzes)
Die Änderung schließt eine versehentlich durch überschneidende Gesetzgebungsverfahren entstandene Lücke.
Die neue Nummer 3a des § 3 VIS-Zugangsgesetzes (VISZG) war mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesse-
rung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes im März 2015 (Bundesratsdrucksache 123/15) in
das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden, also vor Inkrafttreten des GVVG-Änderungsgesetzes vom 12.
Juni 2015 (BGBl I S. 926) am 20. Juni 2015. Zum Zeitpunkt der Einbringung existierte der erst mit dem GVVG-
Änderungsgesetz eingeführte, die Terrorismusfinanzierung nunmehr zusammenfassend regelnde § 89c StGB mit-
hin noch nicht, vielmehr war eine spezielle Strafbestimmung zur Terrorismusfinanzierung noch im damaligen
§ 89a Absatz 2 Nummer 4 StGB enthalten, der zum damaligen Zeitpunkt vom vorgesehenen § 3 Nummer 3a
VISZG umfasst war, nachfolgend aber in § 89c StGB eingegangen ist. Letzteres ist im parlamentarischen Verfah-
ren des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes jedoch versehentlich
unberücksichtigt geblieben. Die damit in § 3 Nummer 3a VISZG entstandene Lücke wird mit der Änderung ge-
füllt, indem der neue § 89c StGB in den Katalog aufgenommen wird.

BT-Drs. 18/8702 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8702, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 69.170–70.447 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 718ee030c29fc183….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP