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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8517 · S. 33
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes) Durch die neue Regelung wird der mit der Richtlinie 2013/55/EU neu in die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen aufgenommene Artikel 56a Absatz 1 und 2 umgesetzt. Artikel 56a Ab- satz 1 sieht vor, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats andere Mitgliedstaaten über eine Berufsan- gehörige oder einen Berufsangehörigen unterrichten müssen, der oder dem von nationalen Behörden oder Gerich- ten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten in den Bereichen Medizin und Gesundheitsversorgung sowie Erziehung Minderjähriger ganz oder teilweise untersagt worden ist. In Erwägungsgrund Nummer 29 wird zur Begründung der neuen Regelung angeführt, dass die Richtlinie 2005/36/EG dazu beiträgt, ein hohes Niveau an Gesundheits- und Verbraucherschutz zu gewährleisten. Die Mit- gliedstaaten sollen nicht nur auf Ersuchen um Informationen reagieren, sondern auch die Befugnis erhalten, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten aktiv vor Berufsangehörigen zu warnen, die nicht mehr berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben. Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG ist für alle reglementierten Berufe in nationales Recht und damit auch im Bundesbeamtenrecht umzusetzen, auch wenn es in den Laufbahnen des Bundes nur wenige Beamtinnen und Be- amte gibt, die die in Artikel 56a aufgeführten Tätigkeiten in der Gesundheitsversorgung oder der Erziehung Min- derjähriger ausüben. Der typische Fall für ein Berufsverbot bei einer Beamtin oder einem Beamten ist die Disziplinarmaßnahme Ent- fernung aus dem Beamtenverhältnis. Es ist aber auch denkbar, dass wegen einer Dienstpflichtverletzung einer Beamtin oder eines Beamten in den genannten Bereichen Gesundheitsversorgung oder Erziehung Minderjähriger ein gerichtliches Straf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.890 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8517, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 86.439–92.329 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 7819e82ec5a9dfa7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP