Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 18/8487 · S. 59
Zu Artikel 7 (Änderung des Fremdrentengesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Fremdrentengesetzes) Nach der bisherigen Fassung der Vorschrift können Beitragszeiten, die während des Bezugs einer Altersrente zurückgelegt sind, nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres anerkannt werden. Dieser Zeitpunkt entspricht der bisher geltenden Altersgrenze für die Regelaltersrente im Inland. Durch die Änderung wird der Zeitpunkt, bis zu dem Beitragszeiten anerkannt werden können, an die stufenweise ansteigende Altersgrenze für die Regelal- tersrente angepasst.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 194.050–194.557 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP