Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 16 · BT-Drs. 18/8487 · S. 62
Zu Artikel 16 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 16 (Änderung der Gewerbeordnung) In der Praxis werden für die Abrechnung von Besoldungen dieselben Entgeltabrechnungsprogramme wie für die Lohnabrechnungen genutzt, so dass die Inhalte und Form der Besoldungsbescheinigungen schon an die Vorschrif- ten der Entgeltbescheinigungsverordnung nach § 108 Absatz 3 der GewO angepasst sind. Dies ist auch in Bezug auf die Vorlage dieser Bescheinigungen beispielsweise bei der Beantragung von Elterngeld oder Bundesausbil- dungsförderungsgesetz sinnvoll. Durch die Regelung wird diese Praxis nun auch gesetzlich abgesichert, damit die leistungsgewährenden Behörden eine gesicherte Entscheidungsgrundlage für ihre Bescheide erhalten. Eine Kos- tenentlastung wurde wegen der schon laufenden Praxis nicht weiter berechnet.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 203.284–204.057 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP