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Artikel 10 · BT-Drs. 18/8487 · S. 60

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für

Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft)
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ermöglicht die Abfindung kleiner
Anwartschaften (§ 3 BetrAVG). Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
VVaG hat von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht befürwortet jedoch die Nutzung dieser Möglichkeit.
Mit der Ergänzung des § 14 Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Ausgleichsleistung, die nach § 14 Absatz 2
Satz 2 bei Bezug einer tarifvertraglichen Beihilfe zu kürzen ist, auch dann gekürzt wird, wenn die Anwartschaft
auf Beihilfe nach dem Tarifvertrag nicht zur Auszahlung kommt, weil sie nach § 3 BetrAVG abgefunden worden
ist. Eine solche Abfindung wäre daher für den Bund kostenneutral. Sie wäre zudem mit § 11 vereinbar, weil die
Abfindung den Zweck der Leistung unberührt lässt und es insbesondere dem ehemaligen Arbeitnehmer unbenom-
men bleibt, den Abfindungsbetrag für seine laufende Altersversorgung einzusetzen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.221–198.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP