Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/8487 · S. 60
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft) Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ermöglicht die Abfindung kleiner Anwartschaften (§ 3 BetrAVG). Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft VVaG hat von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht befürwortet jedoch die Nutzung dieser Möglichkeit. Mit der Ergänzung des § 14 Absatz 2 wird sichergestellt, dass die Ausgleichsleistung, die nach § 14 Absatz 2 Satz 2 bei Bezug einer tarifvertraglichen Beihilfe zu kürzen ist, auch dann gekürzt wird, wenn die Anwartschaft auf Beihilfe nach dem Tarifvertrag nicht zur Auszahlung kommt, weil sie nach § 3 BetrAVG abgefunden worden ist. Eine solche Abfindung wäre daher für den Bund kostenneutral. Sie wäre zudem mit § 11 vereinbar, weil die Abfindung den Zweck der Leistung unberührt lässt und es insbesondere dem ehemaligen Arbeitnehmer unbenom- men bleibt, den Abfindungsbetrag für seine laufende Altersversorgung einzusetzen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8487, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 197.221–198.366 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 6efe6eff6b30b47c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP