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Artikel 5 · BT-Drs. 18/8334 · S. 262

Zu Artikel 3 bis 7

Zu Artikel 3 bis 7
Allgemeines
Das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz wird im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie geändert. Die
Richtlinie sieht vor, dass eine Regulierungsstelle „eine eigenständige Behörde, die in Bezug auf ihre Organisation,
Funktion, hierarchische Stellung und Entscheidungsfindung rechtlich getrennt und unabhängig von anderen öf-
fentlichen oder privaten Stellen ist“, ist. Nach derzeitiger Rechtslage unterliegt die Bundesnetzagentur der Fach-
aufsicht des BMVI und der Dienstaufsicht des BMWi (§ 4 Absatz 1 BEVVG) unter Mitwirkung des BMVI.
Weiterhin sieht die Richtlinie vor: „Sie [die Entscheider] holen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Regulie-
rungsstelle weder Weisungen von staatlichen, öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nehmen sie welche ent-
gegen und verfügen bei der Einstellung und Verwaltung des Personals der Regulierungsstelle über umfassende
Entscheidungsgewalt.“
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 263 – Drucksache 18/8334
Ein wesentliches Element zur Stärkung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur ist die Einführung des Be-
schlusskammerverfahrens Die Einführung von Beschlusskammern allein ist jedoch nicht hinreichend, da Weisun-
gen grundsätzlich auch im Rahmen von Beschlusskammerverfahren möglich sind.
Die Aufsicht über die Bundesnetzagentur wird auf eine reine, weiter eingeschränkte Form der Rechtsaufsicht
begrenzt. Eine bloße Beschränkung auf die Rechtsaufsicht allein nicht aus, um das von der Richtlinie vorgegebene
Maß an Unabhängigkeit zu erreichen. Denn Weisungen können auch im Rahmen der Rechtsaufsicht erfolgen.
Dem wird wie folgt Rechnung getragen: Der BNetzA wird das Recht eingeräumt, Weisungen des BMVI im Rah-
men der Rechtsaufsicht gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Umsetzung erfolgt bezüglich der der

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.007 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8334, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 692.687–694.694 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.10) +D1D2D3 · Prüfwert 9275823a7ff70872….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP