Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 18/8045 · S. 141
Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Es handelt sich um eine punktuelle Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auf bestimmte nach dem Kapitalan-
lagegesetzbuch regulierte Fonds aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Dezember 2015, C-
595/13, Fiscale Eenheid X und um eine Folgeänderung aufgrund der Neufassung des Investmentsteuergesetzes.
Wegen der Ausweitung des Anwendungsbereiches des Investmentsteuergesetzes kann nicht mehr auf das gesamte
Investmentsteuergesetz verwiesen werden. Steuerbefreit ist die Verwaltung von Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung
von Alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die mit den
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit setzt nach ständi-
ger EuGH-Rechtsprechung insbesondere voraus, dass
– diese Fonds einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht wie die Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW) unterliegen;
– diese Fonds denselben Anlegerkreis wie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
ansprechen;
– diese Fonds denselben Wettbewerbsbedingungen wie die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpa-
pieren (OGAW) unterliegen;
– diese Fonds Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgeben;
– der Ertrag der Anlage von den Ergebnissen der Anlage abhängt, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums,
in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben;
– die Anteilsinhaber Anrecht auf die vom Fonds erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wert-
steigerung ihres Anteils haben und auch das Risiko tragen, das mit der Verwaltung des d
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.235 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8045, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 537.797–540.032 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ae7217a0265a790e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP