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Artikel 3 · BT-Drs. 18/8042 · S. 31

Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Altersteilzeitgesetzes)
Mit der Verordnungsermächtigung wird das BMAS ermächtigt, die Mindestnettobeträge in der bis zum
30. Juni 2004 geltenden Fassung des Altersteilzeitgesetzes festzulegen. Da Mindestnettobeträge unter anderem
dazu führen können, dass steuer- oder beitragsrechtliche Entlastungen der einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmerin
oder dem einzelnen Altersteilzeitarbeitnehmer nicht direkt zugutekommen, wurde für Altersteilzeitarbeit, die ab
dem 1. Juli 2004 begonnen wurde, die bis dahin geltende Mindestnettoaufstockung durch eine gesetzliche Brut-
toaufstockung ersetzt. Durch sie werden Steuer- und Beitragssatzänderungen automatisch berücksichtigt. Wegen
der sinkenden Zahl der geförderten Altersteilzeitverträge mit Mindestnettoaufstockung hat das BMAS zuletzt im
Jahr 2007 von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Mindestnettobeträge für das Jahr 2008 festgelegt.
Laut Bundesagentur für Arbeit gibt es ab dem 1. Juni 2014 keinen Fall geförderter Altersteilzeit mehr, für den die
gesetzlichen Mindestnettobeträge Anwendung finden. Darüber hinaus kann es ab dem 1. Juli 2014 auch keinen
Fall ungeförderter Altersteilzeit mit gesetzlichen Mindestnettobeträgen mehr geben. Die Verordnungsermächti-
gung kann daher aufgehoben werden.

BT-Drs. 18/8042 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/8042, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 109.359–110.640 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert e3cf939a430f8b2c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP