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Artikel 75 · BT-Drs. 18/7989 · S. 68

Zu Artikel 75 (Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (751-1-7))

Zu Artikel 75 (Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (751-1-7))
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung regelt die Einzelheiten der Überprüfung der Zu-
verlässigkeit von Personen zum Schutz gegen die Entwendung oder die Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem
Atomgesetz. Die Übergangsregelung des § 10 bestimmt, dass Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem 1. Juli
2010 beantragt wurden, nach dem bis dahin geltenden Recht zu Ende zu führen sind. Sämtliche dieser Altverfah-
ren wurden zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Übergangsregelung des § 10 ist also entbehrlich geworden; sie
kann aufgehoben werden.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7989, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 207.081–207.745 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbb3a8806f8da5e6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP