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Artikel 42 · BT-Drs. 18/7989 · S. 55

Zu Artikel 42 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes (2126-15))

Zu Artikel 42 (Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes (2126-15))
Zu Nummer 1
Die Zuständigkeit des Robert Koch-Institutes, Empfehlungen zu den Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B der Inter-
nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (BGBl. 2007 II S. 930, 932) abzugeben, soll sich – wie auch bei § 4
Absatz 1 Nummer 1 des IGV-Durchführungsgesetzes – auf den Bereich der Gefahren durch übertragbare Krank-
heiten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes beschränken. Die Regelung in der Fassung des
Regierungsentwurfs des IGV-Durchführungsgesetzes auf Bundestagsdrucksache 17/7576 enthielt eine entspre-
chende Einschränkung, die in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses auf Bundes-
tagsdrucksache 17/12170 jedoch entfallen ist. Die Beschlussempfehlung bezweckte dabei jedoch keine Auswei-
tung der entsprechenden Aufgabe des Robert Koch-Institutes auf chemische oder radionukleare Gefahren. Der
Änderungsbefehl stellt dies in § 8 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 des IGV-Durchführungsgesetzes entsprechend klar.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Der in Bezug genommene § 12 Absatz 4 Satz 3 des IGV-Durch-
führungsgesetzes existiert nicht. Die Bußgeldbewehrung bezieht sich vielmehr auf die in § 12 Absatz 5 des IGV-
Durchführungsgesetzes geregelte Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen, Daten zur Verfügung zu stellen.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7989, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 152.022–153.402 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert fbb3a8806f8da5e6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP