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Artikel 5 · BT-Drs. 18/7560 · S. 47
Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtspflegergesetzes) Die Regelung sieht vor, dass für Entscheidungen, die vom Vollstreckungsgericht nach Artikel 34 Absatz 1 Buch- stabe b und Absatz 2 EuKoPfVO zu treffen sind, die funktionelle Zuständigkeit des Richters besteht, da die Gründe, auf die ein nach diesen Vorschriften erhobener Rechtsbehelf gestützt werden kann, überwiegend auch mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden könnten. Die Entscheidungen nach Artikel 34 Ab- satz 1 Buchstabe a EuKoPfVO entsprechen hingegen weitestgehend den Entscheidungen nach den §§ 850k und 850l ZPO, für die der Rechtspfleger zuständig ist. Für Entscheidungen nach § 955 ZPO-E, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b EuKoPfVO ist der Rechtspfleger funktionell zuständig, wie dies auch bei der Aufhebung einer Ar- restvollziehung nach § 934 ZPO der Fall wäre.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7560, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 135.912–136.756 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 12feb356282bede8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP