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Artikel 12 · BT-Drs. 18/7482 · S. 79
Zu Artikel 12 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Depotgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird an die Neufassung des § 43 angepasst. Zu Nummer 2 (§ 1) Die Definition der Wertpapiersammelbank in § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes (DepotG) wird mit Blick auf die Definition der Zentralverwahrer durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ange- passt. Da die Tätigkeit als Zentralverwahrer von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG-E als Bankgeschäft erfasst wird (siehe dazu Begründung zu § 1 KWG-E), kann in § 1 Absatz 3 DepotG nach wie vor auf das formelle Kri- terium eines Kreditinstituts abgestellt werden. Im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung ist allerdings weder Raum noch besteht das Bedürfnis für eine Anerkennung als Wertpapiersammelbank durch die nach Lan- desrecht zuständige Stelle des Landes, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat. Stattdessen wird auf die Zulassung als Zentralverwahrer im Sinne der Verordnung sowie die Ausübung einer der vom DepotG erfassten Tätigkeiten nach Abschnitt A Nummer 1 und 2 des Anhangs der Verordnung abgestellt. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ausweislich der Erwägungsgründe 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch diesen Rechtsakt ausdrücklich keine Harmonisierung des nationalen Gesellschaftsrechts oder ähnlichen Rechts, dem die Wertpapiere unterliegen, erfolgt und auch nicht festgelegt wird, welches Recht für die eigentumsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der auf den von Zentralverwahrern geführten Konten verwahrten Wertpapiere maßgebend ist. Deswegen ist sicherzustellen, dass eine Neudefinition der Wertpapiersammelbank in § 1 Absatz 3 DepotG-E keine unbeabsichtigten Auswirkungen auf Tatbestände und Rechtsfolgen der weiteren Vorschriften des DepotG hat. Dies wird gewährleistet, indem für die
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.681 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7482, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 290.822–293.503 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert b4e85049e139bdcc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP