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Artikel 15 · BT-Drs. 18/7457 · S. 115
Zu Artikel 15 (Änderung der Finanzgerichtsordnung)
Zu Artikel 15 (Änderung der Finanzgerichtsordnung) § 86 Absatz 2 Satz 2 – neu – Nach § 86 Absatz 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden, Akten und elektronischer Dokumente und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektroni- scher Dokumente und die Erteilung der Auskünfte darf allerdings nach § 86 Absatz 2 FGO verweigert werden, wenn deren Bekanntwerden dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Eine derartige, auch gegenüber Finanzgerichten zu beachtende Geheimhaltungsbefugnis der Finanzverwaltung besteht nach herrschender Auffassung auch hinsichtlich solcher Unterlagen und Informationen, die über den kon- kreten Streitfall hinaus Rückschlüsse über generelle Vorgehensweisen der Finanzverwaltung enthalten. Dies kön- nen z. B. Unterlagen der Betriebsprüfung oder Steuerfahndung sein, die Hinweise für die nächste Prüfung enthal- ten, Unterlagen darüber, wie die Finanzbehörden untereinander arbeiten, um steuerliche Sachverhalte aufzuklä- ren, und Notizen darüber, welche Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bestehen. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nach § 88 Absatz 5 Satz 4 AO (in der Fassung von Artikel 1 Nummer 12) nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Die Finanzbehörden haben von Verfassungs wegen (Artikel 3 und 20 Absatz 3 GG) die Gleich- mäßigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten. Bei Kenntnis entsprechender Kriterien könnten Steuerpflichtige ihr Erklärungsverhalten entsprechend einstellen und die zur Wahrung der Rechtmäßig- keit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlichen Prüf- und Aussteuerungsmechanismen unterlaufen. Dies wäre mit Artikel 3 und 20
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.387 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 438.767–442.154 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP