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Artikel 14 · BT-Drs. 18/7457 · S. 114
Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater,
Zu Artikel 14 (Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften) § 46 Nummer 1 Buchstabe h § 46 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- beratungsgesellschaften (DVStB) regelt die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen. Nach der geltenden Fassung dieser Vorschrift ist gemäß Nummer 1 Ziffer h das Bestehen eines befristeten Berufsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 StBerG einzutragen; sofern ein Vertreter bestellt ist, sind auch Angaben zu einem bestellten Vertreter im Berufsregister aufzunehmen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen werden um das Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 StBerG ergänzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 115 – Drucksache 18/7457 In das bundesweite Steuerberaterverzeichnisses sollen bestehende Berufs- und Vertretungsverbote aufgenommen werden, damit Interessierte über den Abruf einzelner Daten aus dem Verzeichnis feststellen können, ob gegen einen Steuerberater ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wurde. Wegen des Rückgriffs des Steuerbera- terverzeichnisses auf das Berufsregister, sind alle Daten in das Verzeichnis aufzunehmen, die Bestandteil des Berufsregisters sind. Daher soll die Vorschrift entsprechend ergänzt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 437.365–438.767 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP