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Artikel 12 · BT-Drs. 18/7457 · S. 112
Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)
Zu Artikel 12 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes) Zu Nummer 1 § 18a Absatz 11 Die Regelungen zur ergänzenden Anwendung der für die Steuererklärung geltenden Vorschriften der Abgaben- ordnung auf die Zusammenfassenden Meldungen werden an die Rechtsänderungen durch Artikel 1 dieses Geset- zes angepasst. Nach § 18a Absatz 11 Satz 1 UStG sind bislang die Vorschriften über die Steuererklärungen gemäß §§ 149 ff. AO und damit auch die Regelungen über den Verspätungszuschlag nach § 152 AO auf die Zusammenfassenden Meldungen ergänzend anwendbar. Für die Erhebung des Verspätungszuschlages nach § 152 Absatz 2 AO enthielt § 18a Absatz 11 Satz 2 UStG zusätzlich eine besondere Anwendungsregelung. Von der Möglichkeit, bei der ver- späteten Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen Verspätungszuschläge zu erheben, ist bisher kein Ge- brauch gemacht worden. Der Verweis läuft daher ins Leere. Dem entsprechend wird § 18a Absatz 11 Satz 1 UStG so geändert, dass die Regelung zum Verspätungszuschlag nach § 152 AO aus dem Verweis ausgenommen ist. Zugleich kann auch die Sonderregelung in § 18a Absatz 11 Satz 2 UStG entfallen. Die verspätete Abgabe oder auch die Nicht-Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG ist weiterhin durch Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO, insbesondere durch die Erhebung eines Zwangsgeldes, sanktioniert; es entsteht keine Rege- lungslücke. Zu Nummer 2 § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 18a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 18g Satz 1, § 18h Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nach Wegfall der bisherigen Verordnungsermächtigung in § 150 Absatz 7 AO und Übernahme der bisher in der StDÜV angesiedelten Regelungen in § 72a Absatz 1 bis 3 und § 87a Absatz 6 sowie in die §§ 87b bis 87d AO sind die Verweisungen auf die StDÜV zu streichen. Die Regelungen in §
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.900 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 427.230–429.130 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP