Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 18/7457 · S. 111
Zu Artikel 10 (Änderung des REIT-Gesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des REIT-Gesetzes) Zu Nummer 1 § 21 Absatz 2 Satz 4 und 5 In der Neufassung der Regelungen zum Verspätungszuschlag sind die Vorgaben zu dessen Berechnung für Steu- ererklärungen, die – wie die Körperschaftsteuererklärung – jährlich abzugeben sind, künftig in Absatz 3 Satz 2 des § 152 AO enthalten. Bisher beinhaltet dessen Absatz 2 diese Vorgaben. Der Verweis in § 21 Absatz 2 Satz 4 REITG ist daher redaktionell anzupassen. In Satz 5 wird der Verweis auf § 1 Absatz 4 REITG redaktionell ange- passt. Zu Nummer 2 § 23 Absatz 12 – neu – Gemäß Artikel 97 § 8 EGAO ist der neugefasste § 152 AO erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 einzureichen sind. Korrespondierend ist die geänderte Fassung des § 21 Absatz 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden. Drucksache 18/7457 – 112 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
BT-Drs. 18/7457 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 425.391–426.343 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP