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Artikel 10 · BT-Drs. 18/7457 · S. 111

Zu Artikel 10 (Änderung des REIT-Gesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des REIT-Gesetzes)
Zu Nummer 1
§ 21 Absatz 2 Satz 4 und 5
In der Neufassung der Regelungen zum Verspätungszuschlag sind die Vorgaben zu dessen Berechnung für Steu-
ererklärungen, die – wie die Körperschaftsteuererklärung – jährlich abzugeben sind, künftig in Absatz 3 Satz 2
des § 152 AO enthalten. Bisher beinhaltet dessen Absatz 2 diese Vorgaben. Der Verweis in § 21 Absatz 2 Satz 4
REITG ist daher redaktionell anzupassen. In Satz 5 wird der Verweis auf § 1 Absatz 4 REITG redaktionell ange-
passt.
Zu Nummer 2
§ 23 Absatz 12 – neu –
Gemäß Artikel 97 § 8 EGAO ist der neugefasste § 152 AO erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2016 einzureichen sind. Korrespondierend ist die geänderte Fassung des § 21 Absatz 2 Satz 4
des REIT-Gesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
Drucksache 18/7457                                  – 112 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode



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Herkunft

BT-Drs. 18/7457, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 425.391–426.343 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert cb9e9a908f2ac68b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP