Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/7219 · S. 58
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)
Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) § 12 Absatz 5 AktGEG enthält eine Übergangsvorschrift zu den im AktG in Umsetzung des Artikels 39 der über- arbeiteten Abschlussprüferrichtlinie geregelten Vorgaben. Eine stichtagsbezogene Anwendung der neuen Rege- lungen könnte dazu führen, dass wirksam bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Das wäre auch mit Blick auf das Bestreben, unnötige Verwaltungslasten zu vermeiden, wenig sinnvoll. Die neuen Vorgaben sind daher zwingend erst bei der nächsten Nachbestellung und damit in der Regel beim nächsten turnusmäßigen Wechsel eines der Mitglieder des Aufsichtsrats anzuwenden. Scheidet ein Aufsichtsrats- mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus (etwa wegen des Erreichens einer Altersgrenze) und wird infolgedessen ein bereits bestelltes Ersatzmitglied Mitglied des Aufsichtsrats, löst dies keine Pflicht zur Anwendung der neuen Vorgaben aus. Eine freiwillige frühere Anwendung der neuen Vorgaben bleibt den Unternehmen unbenommen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 244.046–245.084 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP