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Artikel 13 · BT-Drs. 18/7219 · S. 64

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Soweit es sich nicht um kleine Vereine im Sinne des § 210 VAG handelt, verfügen Versicherungsvereine auf
Gegenseitigkeit über einen nach § 189 VAG geregelten Aufsichtsrat, der nach § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG die
Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG erfüllen muss. Die prüfungsbezogenen Pflichten des Aufsichtsrats und
– bei entsprechender Delegation – des Prüfungsausschusses ergeben sich für die betreffenden Versicherungsun-
ternehmen damit nicht aus § 341k Absatz 4 HGB, sondern aus § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG in Verbindung mit
§ 107 Absatz 3 Satz 2 AktG. Die Sanktionierung von Verstößen wird daher gesondert im VAG verankert, weil
die entsprechenden Vorschriften des HGB und des AktG in diesen Fällen nicht gelten.
Zu Nummer 1 (§ 331 VAG)
Die neu eingefügte Strafnorm des § 331 Absatz 2a VAG dient der Sanktionierung besonders gravierender Ver-
stöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eines Prüfungsausschusses
eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und ist § 333a HGB nachgebildet, so dass auf die dortige Begrün-
dung verwiesen werden kann.
Zu Nummer 2 (§ 332 VAG)
Die Ergänzungen des § 332 VAG dienen der Umsetzung des Artikels 30 Absatz 1 und des Artikels 30a Absatz 1
Buchstabe f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der
Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eines Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.
Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im Grundsatz § 334 Absatz 2a HGB nachgebildet, so dass auf die dor-
tige Begründung verwiesen werden kann.
Zu Nummer 3 (§ 334 VAG)
Die in § 334 VAG neu eingefügten Absätze 2a und 3a dienen der Anpassung der Mitteilungspflichten des VAG
an die Vorgaben

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.728 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.108–272.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP