Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 18/7219 · S. 64
Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Soweit es sich nicht um kleine Vereine im Sinne des § 210 VAG handelt, verfügen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit über einen nach § 189 VAG geregelten Aufsichtsrat, der nach § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG erfüllen muss. Die prüfungsbezogenen Pflichten des Aufsichtsrats und – bei entsprechender Delegation – des Prüfungsausschusses ergeben sich für die betreffenden Versicherungsun- ternehmen damit nicht aus § 341k Absatz 4 HGB, sondern aus § 189 Absatz 3 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 107 Absatz 3 Satz 2 AktG. Die Sanktionierung von Verstößen wird daher gesondert im VAG verankert, weil die entsprechenden Vorschriften des HGB und des AktG in diesen Fällen nicht gelten. Zu Nummer 1 (§ 331 VAG) Die neu eingefügte Strafnorm des § 331 Absatz 2a VAG dient der Sanktionierung besonders gravierender Ver- stöße gegen die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eines Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und ist § 333a HGB nachgebildet, so dass auf die dortige Begrün- dung verwiesen werden kann. Zu Nummer 2 (§ 332 VAG) Die Ergänzungen des § 332 VAG dienen der Umsetzung des Artikels 30 Absatz 1 und des Artikels 30a Absatz 1 Buchstabe f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eines Prüfungsausschusses eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände sind im Grundsatz § 334 Absatz 2a HGB nachgebildet, so dass auf die dor- tige Begründung verwiesen werden kann. Zu Nummer 3 (§ 334 VAG) Die in § 334 VAG neu eingefügten Absätze 2a und 3a dienen der Anpassung der Mitteilungspflichten des VAG an die Vorgaben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.728 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7219, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 270.108–272.836 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 2a7a83ffe289ec4d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP