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Artikel 3 · BT-Drs. 18/7195 · S. 31

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMG)

Zu Artikel 3 (Änderung des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMG)
Zu Nummer 1 (§ 17 Absatz 3)
Die Änderungen in Absatz 3 orientieren sich an den vorgeschlagenen Änderungen zu § 34a Absatz 4 DesignG
(Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c). Sie betreffen die Zustellung von Beschlüssen des DPMA und bezwecken
Drucksache 18/7195                                  – 32 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


eine Erleichterung für den elektronischen Rechtsverkehr. Dadurch wird klargestellt, dass Beschlüsse den Betei-
ligten grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Ausfertigungen werden damit nicht mehr von Amts wegen,
sondern nur noch auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Zudem wird klargestellt, dass eine Beglaubigung der
durch das DPMA zuzustellenden Abschriften nicht erforderlich ist. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 13
Buchstabe c wird Bezug genommen.
Zu Nummer 2 und 3 (§§ 25a und 25b)
Die Änderungen dienen der Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EU) Nr. 608/2013. Im Gegen-
satz zur aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 umfasst die neue Verordnung (EU) Nr. 608/2013 auch
Gebrauchsmuster. Daher muss das Gebrauchsmustergesetz um einen entsprechenden Verweis ergänzt werden. Im
Übrigen entsprechen die Änderungen Artikel 1 Nummer 18 und 19 des Gesetzentwurfs (siehe die dortige Begrün-
dung).

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Herkunft

BT-Drs. 18/7195, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 102.685–104.026 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4b850dc7dd639982….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP