Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 18/7195 · S. 38
Zu Artikel 13 (Änderung des Patentkostengesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des Patentkostengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 2) § 3 Absatz 2 Satz 2 bestimmt für den Fall, dass ein Gebrauchsmuster erst nach Beendigung der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen wird, dass die Aufrechterhaltungsgebühr am letzten Tag des Monats fällig wird, in dem die Eintragung im Register bekannt gemacht ist. Nach derzeitiger Praxis des DPMA ist die Formulierung “Eintragung im Register bekannt gemacht“ dahingehend zu verstehen, dass die Fälligkeit dann eintritt, wenn das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen wird (§ 8 Absatz 1 Satz 1 GebrMG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Fälligkeit war und ist somit der Eintragungstag bzw. der letzte Tag des Monats, in den dieser fällt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Gesetzestext ist an dieser Stelle nicht eindeutig, da das Gebrauchsmus- tergesetz keine „Bekanntmachung im Register“ kennt, sondern vielmehr eine „Eintragung im Register“, die ge- mäß § 8 Absatz 3 GebrMG im Patentblatt bekanntzumachen ist. „Bekanntmachung“ im Kontext des Gebrauchs- mustergesetzes meint somit eigentlich die Veröffentlichung im Patentblatt. Die Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass es aufgrund des ungenauen Wortlauts der Vorschrift immer wieder zu Irritationen über die Berech- nung der Zahlungsfristen bei den Anmeldern kommt. Durch die Änderung erhält die Vorschrift eine eindeutige Formulierung, die die bewährte Praxis des DPMA klar widerspiegelt. § 3 Absatz 2 Satz 2 regelt derzeit nur die Fälligkeit der Aufrechterhaltungsgebühr für ein Gebrauchsmuster, das erst nach Ablauf der ersten oder einer folgenden Schutzfrist eingetragen wird. Für die Schutzrechte Marke und Design fehlt es bisher an einer Regelung zur Fälligkeit der Aufrechterhaltungs- bzw. Verlängerungsgebühren, wenn
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.761 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/7195 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/7195, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.350–133.111 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4b850dc7dd639982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP