Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 18/7195 · S. 37
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem
Zu Artikel 11 (Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof – EAPatV) § 6 ist eine reine Formvorschrift. Die Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Erleichterung des elektroni- schen Rechtsverkehrs beim DPMA (siehe Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Gesetzentwurfs), wonach Be- schlüsse den Beteiligten künftig grundsätzlich in Abschrift zugestellt werden. Absatz 2 enthält Bestimmungen für die Erstellung von Abschriften von elektronischen Dokumenten, die mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Ab- satz 3 versehen sind; hierzu zählen insbesondere Beschlüsse. Absatz 3 enthält Formvorschriften für die Ausferti- gung solcher elektronischer Dokumente, die aber nicht über die derzeit nach § 6 geltenden Anforderungen hin- ausgehen. Absatz 1 schließt eine Regelungslücke, indem geregelt wird, wie Abschriften von Dokumenten zu er- stellen sind, die mit einem Herkunftsnachweis nach § 5 Absatz 1 und 2 versehen sind.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7195, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.076–124.071 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 4b850dc7dd639982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP