Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 18/7043 · S. 51
Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes)
Zu Artikel 9 (Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes) Abweichend von den allgemeinen Vorschriften müssen die Asylsuchenden, die in dem „Kerndatensystem“ erfasst sind, nicht persönlich zur Meldebehörde gehen und sich dort ‒ erneut ‒ registrieren lassen, sondern die Meldebe- hörden können sie durch Übernahme der Daten aus dem Kerndatensystem automatisiert anmelden und dadurch erheblichen Verwaltungsaufwand ersparen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/7043, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 154.328–154.748 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.09) +D1D2D3 · Prüfwert 5045501b29efe270….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP