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Artikel 6 · BT-Drs. 18/6985 · S. 19

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich (zu Ausnah-
men vgl. die Ausführungen zu Artikel 3 und 4) in allen Verfahren sofort Anwendung finden.
Die Einschränkung des Anschlussbeschwerderechts für Ehegatten nach § 145 Absatz 3 FamFG gilt für alle am
Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verbundverfahren, in denen ein
Versorgungsträger Beschwerde einlegt.
Die neugefasste Regelung des § 163 Absatz 1 FamFG gilt für alle Beweiserhebungen durch Sachverständigen-
gutachten in Kindschaftssachen, die frühestens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes angeordnet werden.
Drucksache 18/6985                                      – 20 –            Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Anlage 2


Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und
zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (NKR-Nr. 3351)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.


I. Zusammenfassung

    Bürger                                                               geringe Auswirkungen
    Wirtschaft
                  Jährlicher Erfüllungsaufwand:                                  517.450 Euro
                 Einmaliger Erfüllungsaufwand:                             keine Auswirkungen
    Verwaltung                                                             keine Auswirkungen
    One in, one out – Regel                       Im Sinne One in, one out – Regel der Bundes-
                                                  regierung stellt der jährliche Erfüllungsauf

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.243 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6985, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.131–97.374 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 15ea7425e0231c04….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP