Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/6985 · S. 19
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich (zu Ausnah-
men vgl. die Ausführungen zu Artikel 3 und 4) in allen Verfahren sofort Anwendung finden.
Die Einschränkung des Anschlussbeschwerderechts für Ehegatten nach § 145 Absatz 3 FamFG gilt für alle am
Tag nach der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verbundverfahren, in denen ein
Versorgungsträger Beschwerde einlegt.
Die neugefasste Regelung des § 163 Absatz 1 FamFG gilt für alle Beweiserhebungen durch Sachverständigen-
gutachten in Kindschaftssachen, die frühestens am Tag nach der Verkündung des Gesetzes angeordnet werden.
Drucksache 18/6985 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und
zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (NKR-Nr. 3351)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens
geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürger geringe Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: 517.450 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: keine Auswirkungen
Verwaltung keine Auswirkungen
One in, one out – Regel Im Sinne One in, one out – Regel der Bundes-
regierung stellt der jährliche Erfüllungsauf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 35.243 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6985, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 62.131–97.374 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 15ea7425e0231c04….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP