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Artikel 36 · BT-Drs. 18/6616 · S. 150
Zu Artikel 36
Zu Artikel 36 Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht als Folge der Einfügung des neuen § 10b StBerG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 3a StBerG gestattet Personen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), anderen Vertragsstaa- ten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz, unter den in der Vorschrift genannten Voraus- setzungen vorübergehend und gelegentlich im Inland Hilfe in Steuersachen zu leisten. Die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland gilt unter anderem für Personen, für die weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist; jedoch nur, wenn die Person den Beruf in einem oder in mehreren EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. Mit der Änderung wird der neu gefasste Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG im StBerG umgesetzt, der eine Berufspraxis von einem Jahr (anstatt von bisher zwei Jahren) vorsieht. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist für Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, EWR-Ver- tragsstaaten und der Schweiz nur zulässig, wenn vor der ersten Erbringung im Inland der zuständigen Stelle Mel- dung erstattet wird. In Anpassung an Artikel 57a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann diese Meldung nun- mehr auch elektronisch erfolgen. Zu Doppelbuchstabe bb Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäischen Union. Für Dienstleister aus Kroatien wird eine gesetzliche Zuständigkeitszuweisung dahingehend geschaffen, dass die Steuerberaterkammer München die Mel- dungen für Personen aus Kroatien entgegennimmt. Zu Doppelbuchstabe cc In Anpassung an
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.297 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 548.339–556.636 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP