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Artikel 13 · BT-Drs. 18/6616 · S. 116
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 50 Absatz 3a der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un- terabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Doppelbuchstabe bb Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un- terabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Zu Nummer 2 Die Neuregelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä- ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 18a neu) dienen der Umsetzung der entsprechend erweiterten Verordnungsermächtigung im Gesetz über den Beruf des pharmazeu- tisch-technischen Assistenten und ergänzen die bereits bestehenden Anerkennungsregelungen für Ausbildungs- nachweise aus Drittstaaten. Zu Nummer 3 Die Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten bleiben im Wesentlichen unver- ändert erhalten, aus systematischen Gründen aber an anderer Stelle in der Reihenfolge der Paragraphen (als neuer § 18 b). Bezüglich des praktischen Teils der Kenntnisprüfung wird aus Gründen der Vereinheitlichung und zur Vermeidung von Redundanzen auf entsprechende Regelungen in § 18a (neu) verwiesen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Entsprechend der Verweisung in § 2 Absatz 3 Satz des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten ist es ausreichend, auch in der Verordnung nur auf die Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung zu verweisen. Zu Doppelbuchstabe bb Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.679 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 438.847–441.526 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP