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Artikel 13 · BT-Drs. 18/6616 · S. 116

Zu Artikel 13

Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu eingefügten Artikels 50 Absatz 3a
der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un-
terabsatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/EU neu gefassten Artikels 7 Absatz 4 Un-
terabsatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG.
Zu Nummer 2
Die Neuregelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 18a neu) dienen der
Umsetzung der entsprechend erweiterten Verordnungsermächtigung im Gesetz über den Beruf des pharmazeu-
tisch-technischen Assistenten und ergänzen die bereits bestehenden Anerkennungsregelungen für Ausbildungs-
nachweise aus Drittstaaten.
Zu Nummer 3
Die Regelungen zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten bleiben im Wesentlichen unver-
ändert erhalten, aus systematischen Gründen aber an anderer Stelle in der Reihenfolge der Paragraphen (als neuer
§ 18 b). Bezüglich des praktischen Teils der Kenntnisprüfung wird aus Gründen der Vereinheitlichung und zur
Vermeidung von Redundanzen auf entsprechende Regelungen in § 18a (neu) verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Entsprechend der Verweisung in § 2 Absatz 3 Satz des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten ist es ausreichend, auch in der Verordnung nur auf die Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden
Fassung zu verweisen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Regelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie 2013/55/

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.679 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6616, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 438.847–441.526 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0ff6d81ed4afd63a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP