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Artikel 6 · BT-Drs. 18/6284 · S. 36

Zu Artikel 6 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

Zu Artikel 6 (Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
Mit der Gewährung der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit für Kroatien ab dem 1. Juli 2015 besteht derzeit mangels
weiterer neuer Mitgliedstaaten der Europäischen Union kein Bedarf, auf von den Regelungen des Freizügigkeits-
gesetzes/EU abweichende konkrete Regelungen zur Freizügigkeit von Beitrittsstaaten zu verweisen. § 13 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU wird daher nun als allgemeine Regelung für nach Artikel 49 des Vertrages über die
Europäische Union mögliche weitere Beitritte zur Europäischen Union gefasst. Durch die Neufassung des § 13
wird zugleich klargestellt, dass nur diejenigen Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU auf Unionsbürger aus
Beitrittsstaaten keine Anwendung finden, zu denen in den jeweiligen Beitrittsverträgen abweichende Regelungen
enthalten sind. Im Übrigen gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU auch für Unionsbürger aus Beitrittsstaaten und ihre
Familienangehörigen.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode               – 37 –                         Drucksache 18/6284


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Herkunft

BT-Drs. 18/6284, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 138.493–139.548 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 53668253eac64a15….

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