Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 18/6284 · S. 36

Zu Artikel 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Die Übergangsregelung des § 39 Absatz 6 Aufenthaltsgesetz ist nach dem Eintritt der vollen Arbeitnehmerfrei-
zügigkeit für kroatische Staatsangehörige aufzuheben. Eine Regelung für mögliche weitere Beitritte im Aufent-
haltsgesetz ist nicht erforderlich, da dies nicht der geeignete Standort wäre. Das Aufenthaltsgesetz gilt grundsätz-
lich nicht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes). Deren
Rechtsstellung richtet sich vielmehr nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) sowie der hierzu noch zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 288 SGB III. Deshalb ist eine entspre-
chende Übergangsregelung für die Staatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates aus systematischen Gründen
besser dort als im Aufenthaltsgesetz zu regeln.

BT-Drs. 18/6284 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/6284, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.627–138.493 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 53668253eac64a15….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP