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Artikel 4 · BT-Drs. 18/6284 · S. 36

Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Artikel 4 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 21 Absatz 6 ALG. Um die finanziellen Vorteile des
Rentenbezuges trotz Bewirtschaftung einer Fläche bis knapp unter der Mindestgröße nicht unnötig zu schmälern,
bedarf es flankierend einer Änderung im Recht der Krankenversicherung der Landwirte. Bezieher einer Rente der
Alterssicherung der Landwirte sollen in der Krankenversicherung als Rentner nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 KVLG
1989 pflichtversichert bleiben, solange die zurückbehaltene Fläche unterhalb der Mindestgröße bleibt.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6284, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.002–137.627 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 53668253eac64a15….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP