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Artikel 2 · BT-Drs. 18/6283 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
§ 4d des EStG regelt den Umfang der als Betriebsausgaben abziehbaren Zuwendungen des Arbeitgebers (Träger-
unternehmen) an eine Unterstützungskasse. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtli-
nie werden die Unverfallbarkeitsfristen für Versorgungsanwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem
31. Dezember 2017 erstmals erteilt werden, von fünf auf drei Jahre und das Mindestalter für die Unverfallbarkeit
vom 25. auf das 21. Lebensjahr verkürzt. Die Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen und des Mindestalters für
die Unverfallbarkeit wird in § 4d EStG steuerlich flankiert. Nach bisheriger Rechtslage bleibt einem Arbeitneh-
mer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft insbeson-
dere dann erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des
25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat (un-
verfallbare Anwartschaft).
Zuwendungen für Leistungsanwärter, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach den bisherigen
Regelungen des § 4d EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Diese Beschränkung soll die Ansammlung von
Mitteln vermeiden, die aufgrund von Fluktuationstendenzen junger Arbeitnehmer nicht zur Erfüllung von Ver-
sorgungszusagen benötigt werden. Aufgrund der Änderung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitskriterien wird
das steuerliche Mindestalter der Leistungsanwärter für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 zugesagte Versor-
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode                – 15 –                          Drucksache 18/6283


gungsleistungen von 27 auf 23 Jahre herabgesetzt. Aus Gründen d

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.480 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6283, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.698–44.178 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ff09cb4c6600d0bf….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP