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Artikel 15 · BT-Drs. 18/6185 · S. 62

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 15    (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1
Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten.

Zu Absatz 2
Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Zu Absatz 3
Die Regelung in Absatz 2 stellt Kongruenz zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes her; das Bundesmeldege-
setz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) vom Bundestag mit Zustimmung des
Bundesrates beschlossen. Es tritt gemäß Artikel 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes
vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) am 1. November 2015 in Kraft.

Zu Absatz 4
Die Regelung in § 291 Absatz 2 SGB V soll ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten. Sie stellt sicher, dass
auf der elektronischen Gesundheitskarte Angaben zum Kreis der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den
§§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes hinterlegt werden, wenn die Ausgabe einer elektronischen Gesund-
heitskarte zwischen den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden und den Krankenkassen
nach § 264 Absatz 1 Satz 3 vereinbart wird. Die Vorlaufzeit von einem Jahr soll den Beteiligten die erforderlichen
Umsetzungsarbeiten ermöglichen.


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Herkunft

BT-Drs. 18/6185, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 244.302–245.486 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c280f9beac04bf64….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP