Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 15 · BT-Drs. 18/6185 · S. 62
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 15 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten. Zu Absatz 2 Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Zu Absatz 3 Die Regelung in Absatz 2 stellt Kongruenz zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes her; das Bundesmeldege- setz wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gemäß Artikel 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738) am 1. November 2015 in Kraft. Zu Absatz 4 Die Regelung in § 291 Absatz 2 SGB V soll ein Jahr nach der Verkündung in Kraft treten. Sie stellt sicher, dass auf der elektronischen Gesundheitskarte Angaben zum Kreis der Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes hinterlegt werden, wenn die Ausgabe einer elektronischen Gesund- heitskarte zwischen den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden und den Krankenkassen nach § 264 Absatz 1 Satz 3 vereinbart wird. Die Vorlaufzeit von einem Jahr soll den Beteiligten die erforderlichen Umsetzungsarbeiten ermöglichen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/6185, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 244.302–245.486 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c280f9beac04bf64….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP