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Artikel 11 · BT-Drs. 18/6185 · S. 59

Zu Artikel 11 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 11    (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1
Nach § 264 Absatz 1 können Krankenkassen u. a. für Hilfeempfänger die Krankenbehandlung übernehmen, sofern
der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Ver-
waltungskosten gewährleistet wird. Von dieser Möglichkeit wurde in Bremen und Hamburg im Rahmen des sog.
Bremer Modells für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgeset-
zes erfolgreich Gebrauch gemacht. In Nordrhein-Westfalen wurde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene
am 28. August 2015 abgeschlossen. In weiteren Ländern ist der Abschluss von Vereinbarungen geplant, jedoch
ist es bisher nicht zum Abschluss gekommen.
Drucksache 18/6185                                   – 60 –              Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


In der Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Kranken-
versicherungsträger als Dienstleister besteht eine Möglichkeit, die gesundheitliche Versorgung von Asylbewer-
bern zu erleichtern und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes zu entlasten. Der Umfang der
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird hierdurch nicht berührt.
Der neue § 264 Absatz 1 Satz 2 regelt, dass eine Abschlussverpflichtung für die Krankenkassen gilt, wenn sie
durch die Landesregierung oder eine von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde zur Übernahme
der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleis-
tungsgesetzes aufgefordert werden. Bisher ist nicht sichergestellt, dass nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
zuständige Behörden eine entsprechende Vereinbarung mit Krankenkassen immer erreichen können. Unt

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.211 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6185, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 233.643–241.854 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert c280f9beac04bf64….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP