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Artikel 6 · BT-Drs. 18/5926 · S. 151

Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der Neu-
einführung von Pflegegraden sowie der Neubestimmung des mindestens erforderlichen Pflegeaufwands bei Pfle-
gepersonen. Pflegepersonen sollen entsprechend den im Elften Buch getroffenen Wertungen und neu geregelten
Voraussetzungen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen sein.
Für die Pflichtversicherung von Pflegepersonen in der gesetzlichen Unfallversicherung wird durch die ausdrück-
liche Bezugnahme auf beide Sätze des § 19 SGB XI klargestellt, dass die Pflichtversicherung der nicht erwerbs-
mäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung zusätzlich entsprechend den in Satz 2
bestimmten Voraussetzungen erfordert, dass die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen we-
nigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. Ebenso
wie die Zahlung von Pflegesachleistungen und Pflegegeld nach den neugefassten §§ 36 und 37 SGB XI setzt die
Versicherungspflicht der Pflegeperson in der Unfallversicherung bei dem Pflegebedürftigen mindestens Pflege-
grad 2 voraus. Damit wird zugleich ein Gleichklang zu den entsprechenden Regelungen für Pflegepersonen in der
Arbeitslosenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung hergestellt. Für Pflegepersonen, die nach
dem bisherigen Recht in den Versicherungsschutz der Unfallversicherung einbezogen waren, besteht Vertrauens-
schutz, soweit und solange sich aus dem künftigen Recht keine günstigeren Ansprüche ergeben (siehe § 141
SGB XI).
Auch hinsichtlich des Umfangs der versicherten Pflegetätigkeiten folgt die Regelung den Wertungen SGB XI.
Unfallversicherungss

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.399 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5926, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 577.573–579.972 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b9c909f181198e01….

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