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Artikel 4 · BT-Drs. 18/5924 · S. 12

Zu Artikel 4 (Änderung der Grundbuchverfügung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Grundbuchverfügung)
Die Regelung im neuen § 46a Absatz 3a der Grundbuchverfügung (GBV) schafft eine verfahrensmäßige Siche-
rung zur materiellen Regelung in Artikel 3, die spezifisch den geschützten Aufgaben angepasst ist und insoweit
die allgemeine Regelung des § 19 Absatz 3 BDSG konkretisiert.
Die in § 46a Absatz 3 GBV zur Strafverfolgung getroffene Maßgabe zur sechsmonatlichen Wiederholungsmittei-
lung fortbestehender Mitteilungshindernisse passt auf die nachrichtendienstliche Aufgabenwahrnehmung nicht.
Strafverfolgung ist von vornherein auf offene Maßnahmen angelegt. Nachrichtendienste betreiben dagegen typi-
scherweise längerfristige Strukturaufklärung der jeweiligen Beobachtungsobjekte, die diesen zur Aufgabensiche-
rung langfristig nicht im Näheren bekannt werden darf. Deshalb wird die Sperrfrist auch im Hinblick auf den
besonderen Geheimschutzbedarf des Vorganges und der von einer Mitteilung jeweils neu initiierten Bearbeitung
mit den verbundenen Kenntnisnahmen beim Grundbuchamt zeitlich erweitert. Die Sperrfrist endet demnach ent-
weder, wenn die Behörde mitteilt, dass der Auskunftshinderungsgrund entfallen ist oder nach Ablauf von zwei
Jahren nach Abgabe der Erklärung. Die Behörde kann innerhalb der zweijährigen Auskunftssperre jedoch erklä-
ren, dass der Auskunftshinderungsgrund fortbesteht, wodurch eine weitere Zweijahresfrist zu laufen beginnt.
Durch mehrfache Mitteilungen kann die Frist auch mehrfach verlängert werden. Die Anpassung von § 46a Absatz
4 Satz 2 GBV bewirkt, dass die Löschfristen für die Protokolle entsprechend der Regelungen für Strafverfol-
gungsbehörden erst zu laufen beginnen, sobald die Auskunftssperre endet.
Unabhängig vom Grundbuchrecht sind die Nachrichtendienste verpflichtet, fortlaufend zu prüfen, ob die Vo

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.496 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5924, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 34.193–36.689 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 17152af04353436d….

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