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Artikel 6 · BT-Drs. 18/5922 · S. 122

Zu Artikel 6 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes)
Die Änderung von § 14 Absatz 1 Nummer 2 bewirkt, dass das Schlichtungsverfahren nicht nur bei Streitigkeiten
aus der Anwendung des Verbraucherdarlehensrechts selbst (§§ 491 bis 508 BGB) zur Verfügung steht, sondern
auch bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften betreffend die Vermittlung von Verbraucherdarle-
hensverträgen (§§ 655a bis 655d BGB) und der Erbringung von Beratungsleitungen bei der Vergabe und (über
§ 655a Absatz 3 BGB) bei der Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen. Durch die Aufnahme
des § 675a Absatz 2 werden ferner nunmehr die neu eingeführten, spezifischen Vorschriften zu den Informations-
pflichten bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen
erfasst (Artikel 13 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie).
Durch die bisherige Regelung in Nummer 2 wurde Artikel 24 Absatz 1 der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt.
Dieser erfordert außergerichtliche Verfahren nur zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kredit-
verträge betreffen. Artikel 39 Absatz 1 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie verlangt weitergehend geeignete und
wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten von Ver-
brauchern mit Kreditgebern und Kreditvermittlern im Zusammenhang mit Kreditverträgen. Die Verfahren müssen
für Kreditgeber und Kreditvermittler anwendbar sein.
Dies wird durch die Neuregelung sichergestellt.
Für die Erfassung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist eine Änderung des Wortlauts nicht erfor-
derlich. Durch die Neuregelung des § 491 Absatz 1 BGB ist „Verbraucherdarlehensvertrag“ künftig der Oberbe-
griff, der sowohl Allgemein- als auch Immobiliar-Verbrauc

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.675 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5922, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 534.410–538.085 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert cba0e18af8b065d5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP