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Artikel 2 · BT-Drs. 18/5921 · S. 30

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsangabe zu § 80)
Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsangabe an den geänderten Inhalt von § 80 AufenthG.
Zu Nummer 2 (§ 80 AufenthG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Anpassung der Überschrift an den geänderten Inhalt von § 80 AufenthG.
Zu Buchstabe b
Die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Aufenthaltsgesetz soll nicht bereits mit Voll-
endung des 16. Lebensjahres, sondern erst mit Volljährigkeit bestehen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 80 Absatz 1 AufenthG.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5921, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 101.351–101.965 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert c0dbcb41db6795ce….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP