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Artikel 2 · BT-Drs. 16/1023 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Rinderregistrierungs-

Zu Artikel 2 (Änderung des Rinderregistrierungs-
durchführungsgesetzes)
§ 93 Abs. 10 Satz 1 AgrStatG in der vorliegenden Entwurfs-
fassung sieht vor, dass für die Erhebung über die Viehbestän-
de auch Angaben verwendet werden dürfen, die den jeweils
zuständigen Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften zur
Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen
Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschrif-
ten über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt
wurden, ferner bestimmte Hilfsmerkmale und das Identifika-
tionskennzeichen.
Mit dem neuen § 2 Abs. 5 des Rinderregistrierungsdurch-
führungsgesetzes wird klargestellt, dass insbesondere be-
triebsbezogene Daten, die den zuständigen Behörden im
Rahmen der oben genannten tierseuchenrechtlichen Vor-
schriften mitgeteilt werden müssen, auch zu agrarstatis-
tischen Zwecken verarbeitet und genutzt werden können.
Die Regelung führt zu einer Entlastung der Landwirte von
bürokratischem Aufwand, da doppelte Angaben zu gleichen
Sachverhalten zukünftig überflüssig werden.
Die Verarbeitung der Daten dient der Erfüllung der Aus-
kunftspflicht nach § 93 Abs. 10 Satz 2 AgrStatG. Um die
Auskünfte unter Verwendung des HIT verwaltungsökono-
misch und mit möglichst geringem Aufwand für die Daten-
übermittlung durchführen zu können, empfiehlt sich eine
Übermittlung der Angaben in bestimmter aufbereiteter
Form. Besondere Regelungen über die Verarbeitung und
Drucksache 16/1023 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Nutzung der übermittelten Daten bei den statistischen Äm-
tern sind angesichts der statistikrechtlichen Vorschriften
über den Daten- und Geheimnisschutz (insbesondere die
§§ 1, 16 des Bundesstatistikgesetzes) nicht erforderlich.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1023, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 33.173–34.903 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.49) +D1D2D3 · Prüfwert 9f80d5bdb2c3a0a0….

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