Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/5373 · S. 16
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs)
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung der Inhaltsübersicht ist infolge der Neufassung des § 217 StGB-E erforderlich. Zu Nummer 2 (§ 217 StGB-E) Die vorgeschlagene Regelung soll als neuer § 217 StGB in den Sechzehnten Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs eingefügt werden. Für eine Regelung an dieser Stelle spricht die enge inhaltliche Verknüpfung mit der bestehenden Vorschrift über die Tötung auf Verlangen in § 216 StGB. Dogmatisch handelt es sich bei § 217 StGB-E um ein abstraktes Gefährdungsdelikt und eine zur Täterschaft verselbständigte Unterstützungshand- lung, die allerdings bereits im Vorfeld des Versuchs der „Haupttat“ (Selbsttötung) greift. Zu Absatz 1 Unter Strafe gestellt wird die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Konkret werden Handlungen unter Strafe gestellt, mit denen einem anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung geschäftsmäßig gewährt, verschafft oder vermittelt wird, wenn dies in der Absicht geschieht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern. Im Aufbau orientiert sich die Regelung überwiegend an der Länderinitiative aus dem Jahr 2006 (Bundesratsdrucksache 230/06). Mit der Beschränkung auf den Begriff der Geschäftsmäßigkeit rekurriert die Norm auf eine in unterschiedlichen Rechtsbereichen mit einem weitgehend einheitlichen Begriffsverständnis verwendete Terminologie. Explizit findet sich der Begriff „geschäftsmäßig“ heute unter anderem in § 206 Abs. 1 StGB. Die einschlägigen Kommentierungen hierzu verlangen durchgängig das Erfordernis einer wiederholten bzw. nachhaltigen Tätigkeit und verweisen regelhaft auf die entsprechenden Legaldefinitionen im Postgesetz (PostG) und im Telekommuni- kationsgesetz (TKG). § 4 Nr. 4 PostG definiert geschäftsmäßiges Handeln als „das nachhalti
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.553 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5373, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.166–82.719 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert bf6c14fa890e7f99….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP