Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 18/5294 · S. 29
Zu Artikel 6 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes) § 23 Absatz 7 – neu – Mit der Änderung wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch als zuständige Behörde für die Entscheidung über den Widerspruch zu bestimmen. Grundlage für die Anordnung und Durchführung von Prüfungen, mit denen die Einhaltung des Außenwirtschafts- gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen überwacht werden sollen, ist § 23 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 AWG. Mit der Bestimmung des Hauptzollamtes als zustän- dige Behörde für die Entscheidung über Widersprüche wird den mit der Errichtung der Generalzolldirektion ver- folgten Zielen der Prozess- und Verfahrenseffizienz (hier: Beschleunigungsgrundsatz) sowie der Stärkung der Ortsebene Rechnung getragen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5294, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 91.590–92.426 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 8987368b3505e2a0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP